B i b l i o t h e k s b e n u t z u n g s s a t z u n g
der Stadt Stühlingen
vom 01.07.2018
Inhaltsübersicht |
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§ 1 Benutzung |
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§ 2 Anmeldung und Ausweis |
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§ 3 Ausleihe |
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§ 4 Aufenthalt in der Bibliothek |
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§ 5 Behandlung der Medien; Haftung |
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§ 6 Benutzungsgebühren |
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§ 7 Verarbeitung personenbezogener Daten |
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§ 8 Datenschutz |
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§ 9 Inkrafttreten |
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S A T Z U N G
über die Benutzung der Stadtbibliothek
(Bibliotheksbenutzungssatzung)
01.07.2018
Aufgrund des § 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) in der jetzt gültigen Fassung sowie der §§ 2 und 9 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) in der jetzt gültigen Fassung hat der Gemeinderat der Stadt Stühlingen am 04. Juni 2018 folgende Satzung beschlossen:
Hinweis:
Die in dieser Bibliotheksbenutzungssatzung benutzte männliche Form wird zur textlichen Vereinfachung verwendet und bezieht die weibliche Form mit ein.
§ 1 Benutzung
1. Die Stadt Stühlingen betreibt die Stadtbibliothek als öffentliche Einrichtung, die von jedermann benutzt werden kann.
2. Den Anordnungen des Bibliothekspersonals ist Folge zu leisten. Dem Personal steht das Hausrecht zu.
3. Bei schweren oder wiederholten Verstößen gegen die Bibliotheksbenutzungssatzung kann der Benutzer ganz oder zeitweise von der Benutzung ausgeschlossen werden. Der Ausweis ist in diesem Fall zurückzugeben. Alle aus dem Benutzungsverhältnis entstandenen Verpflichtungen des Benutzers bleiben bestehen. Bei Verdacht auf Verstöße gegen geltende Gesetze erfolgten ein sofortiges Hausverbot sowie Strafanzeige.
§ 2 Anmeldung und Ausweis
1. Zur Anmeldung kann der amtliche Ausweis verlangt werden. Bei Kindern unter 16 Jahren ist die schriftliche Einwilligung von Erziehungsberechtigten verpflichtend.
2. Der Benutzer erhält erhält einen Ausweis, der bei jeder Entleihung vorzulegen ist. Der Ausweis ist nicht übertragbar.
3. Der Verlust des Ausweises sowie Namens- und Adressenänderung sind der Bibliothek unverzüglich mitzuteilen. Bei Verlust des Ausweises hat der Benutzer eine Gebühr gem. § 6 Nr. 2 zu entrichten. Bis zur Verlustmeldung haftet der Benutzer für den dadurch evtl. entstandenen Schaden, auch wenn er durch Dritte verursacht wurde. Ein Ersatzausweis wird bei ausgeglichenem Konto ausgestellt.
4. Mit der Unterschrift auf dem Anmeldeformular verpflichtet sich der Nutzer zur Einhaltung der Stadtbibliothekssatzung.
5. Der Benutzerausweis ist zurückzugeben, wenn die Stadtbibliothek es verlangt oder die Voraussetzungen für die Benutzung nicht mehr gegeben sind.
§ 3 Ausleihe
1. Die Leihfrist beträgt für Bücher, Spiele und Audios sechs Wochen, für Zeitschriften, Blurays und Tonies drei Wochen.
2. Eine Verlängerung ist auf Antrag vor Ablauf der Rückgabefrist möglich, sofern keine Vormerkung vorliegt. Vormerkungen für entliehene Medien sind kostenfrei, bei Vormerkungen für nicht entliehene Medien fällt eine Gebühr nach § 6 Nr. 3 an.
3. Wird ein Medium nicht zurückgegeben, erfolgt kostenpflichtige Einziehung unter Berechnung des Neupreises.
4. Die Weiterverleihung entliehener Medien ist unzulässig.
5. Solange ein Benutzer der Aufforderung zur Rückgabe nicht nachgekommen ist oder fällige Gebühren nicht bezahlt hat, erhält er keine weiteren Medien.
6. Das Bibliothekspersonal kann einzelne Medien zur Präsenznutzung von der Ausleihe ausschließen, die Anzahl der Medien beschränken oder für deren Ausleihe eine Altersbeschränkung anordnen.
§ 4 Aufenthalt in der Bibliothek
1. Während des Aufenthaltes in der Bibliothek ist auf Ruhe und Sauberkeit zu achten.
2. Für Wertsachen wird nicht gehaftet.
3. Leinenpflicht für Hunde.
§ 5 Behandlung der Medien; Haftung
1. Der Benutzer hat die entliehenen Medien sorgfältig zu behandeln. Vor der Ausgabe sind die Medien auf etwaige Mängel zu prüfen. Bei Rückgabe besteht die Pflicht auf Mängel hinzuweisen.
2. Für beschädigte oder verlorene Medien hat der Benutzer eine Gebühr nach § 6 Nr. 3 bzw. § 3 Nr. 3 zu bezahlen.
3. Die Stadtbibliothek ist berechtigt, entliehene Medien jederzeit zurückzufordern.
4. Bei unsachgemäßer Behandlung der pfandpflichtigen Medien, behält die Stadtbibliothek sich vor, das Pfand zu behalten.
§ 6 Benutzungsgebühren
1. Die Nutzung und der Service der Stadtbibliothek sind kostenlos.
Bei Fristüberschreitung wird eine Mahngebühr fällig. Für die 1. Mahnung jeweils 3,00 €, für die 2. Mahnung 4,00 € und für die 3. Mahnung 5,00 € erhoben. Bei erfolgloser dritter Mahnung fällt die Zuständigkeit in die Stadtverwaltung und es werden zusätzlich 10,00 € Bearbeitungsgebühr erhoben.
2. Für die Neuausstellung eines verlorenen oder durch Beschädigung bzw. Verschmutzung unbrauchbaren Ausweises werden 4,00 € erhoben.
3. Für den Ersatz von verlorenen oder durch Beschädigung bzw. Verschmutzung beeinträchtigten Medien werden grundsätzlich der Neupreis und eine Einarbeitungsgebühr von 2,00 € erhoben. Bei Büchern wird zusätzlich eine Gebühr von 2,50 € für den Folieneinband erhoben. Bei Verschmutzung bzw. Beschädigung von CD/Bluray-Hüllen werden 2,00 € erhoben. Für den Ersatz von durch Beschädigung bzw. Verschmutzung unbrauchbaren Barcode-Etiketten werden 2,00 € erhoben. Bei Beschädigung der Signatur-Etiketten werden 2,00 € erhoben. Bei Zerstörung von Aufbewahrungsbehältern oder Teilen davon (z. B. Tonies oder Tiptois) ist eine Gebühr von 2,00 € fällig.
4. Gebührenschuldner sind die Benutzer der Stadtbibliothek. Die Gebührenpflicht entsteht mit Eintritt des jeweiligen Tatbestands für die Forderung und ist sofort zur Zahlung fällig. Bis zur vollständigen Bezahlung der Gebühr kann der Ausweis gesperrt werden.
5. Für Vormerkungen von nicht entliehenen Medien werden pro Medium 0, 50 € erhoben.
§ 7 Verarbeitung personenbezogener Daten
1. Zur Abwicklung des Ausleihverfahrens und für statistische Zwecke werden die folgenden personenbezogene Daten unter Einhaltung der Bestimmungen des Landesdatenschutzgesetzes in der jeweils geltenden Fassung von der Stadtbibliothek elektronisch verarbeitet: Familienname, Vorname, Geschlecht, Geburtsdatum, Adresse, Ausleihistorie, bei Minderjährigen Name und Adresse des/der Erziehungsberechtigten.
2. Die Angaben über Telefon, E-Mail-Adresse, Nationalität sind im Falle der Anmeldung freiwillig und werden für interne Verwaltungszwecke verwendet. Eine Weitergabe der gespeicherten personenbezogenen Daten an Dritte erfolgt nicht.
§ 8 Datenschutz
1. Jeder Benutzer hat das Recht auf Auskunft über die von zu seiner Person gespeicherten Daten. Es besteht ein Rechtsanspruch auf:
- Berichtigung, wenn die zu seiner Person gemachten Daten unrichtig sind.
- Löschung, wenn der Benutzer sich mündlich oder schriftlich abmeldet.
2. Benutzer, die ausschließlich eMedien nutzen verpflichten sich, einmal im Jahr der Stadtbibliothek mitzuteilen, dass sie weiterhin Nutzer der Einrichtung sein möchten. Gleiches gilt für Benutzer, die im vergangenen Geschäftsjahr keine Ausleihe getätigt haben.
3. Jeder, der § 8 Nr. 2 nicht erfüllt wird gelöscht.
§ 9 Inkrafttreten
1. Diese Bibliotheksbenutzungssatzung der Stadt Stühlingen tritt am 01.07.2018 in Kraft.
2. Gleichzeitig tritt die bisherige Benutzungsordnung für die Stadtbibliothek der Stadt Stühlingen vom 01.03.2015 mit allen späteren Änderungen außer Kraft.
Hinweis nach § 4 Abs. 4 der Gemeindeordnung Baden-Württemberg (GemO):
Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) oder der aufgrund der GemO beim Zustandekommen dieser Satzung wird nach § 4 Abs. 4 GemO unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung dieser Satzung gegenüber der Stadt geltend gemacht worden ist; der Sachverhalt, der Verletzung begründen soll, ist zu bezeichnen. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind.
Stühlingen, den 01. Juli 2021
Gez.:
Burger
Bürgermeister