Stadt Stühlingen

Landkreis Waldshut

Benutzungsordnung und Entgeltverzeichnis

für die Stadtbibliothek Stühlingen 1

Benutzungsordnung

für die Stadtbibliothek Stühlingen

vom15. Dezember 2025

 

Aufgrund von § 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) in der Fassung der Bekanntmachung

vom 24. Juli 2000, zuletzt geändert durch Gesetz vom 22. Juli 2025 sowie der §§ 2

und 13 des Kommunalabgabengesetzes für Baden-Württemberg (KAG) vom 17. März 2005, zuletzt

geändert durch Gesetz vom 17. Dezember 2020, hat der Gemeinderat der Stadt Stühlingen am

15.12.2025 folgende

Benutzungsordnung

für die Stadtbibliothek Stühlingen als Satzung beschlossen:

 

§ 1

Allgemeines

(1) Die Stadtbibliothek Stühlingen ist eine öffentliche Einrichtung der Stadt Stühlingen. Sie dient dem

allgemeinen Bildungsinteresse, der Information, der Aus- und Weiterbildung, der Kommunikation

sowie der Freizeitgestaltung und leistet einen Beitrag zur Leseförderung.

(2) Jede Person ist berechtigt, die Bibliothek und ihre Angebote im Rahmen dieser Benutzungsordnung

zu benutzen.

(3) Mit Betreten der Stadtbibliothek erkennt der Benutzer die Benutzungsordnung an.

(4) Die Öffnungszeiten der Stadtbibliothek werden durch Aushang und auf der Homepage der Bibliothek

bekanntgemacht.

 

§ 2

Anmeldung, Bibliotheksausweis

(1) Für die Entleihung von Medien sowie die Nutzung weiterer, im Entgeltverzeichnis beschriebener

Leistungen ist eine Mitgliedschaft erforderlich. Das Bibliotheksmitglied erhält dafür einen Benutzungsausweis.

(2) Die Mitgliedschaft steht Einzelpersonen, Familien und juristische Personen zu. Als Familien gelten

Ehepaare und nichteheliche Lebensgemeinschaften mit oder ohne Kinder sowie Alleinerziehende

mit ihren Kindern.

(3) Die Anmeldung erfolgt persönlich in der Stadtbibliothek unter Vorlage eines amtlichen Lichtbildausweises

mit Adressangabe. Die Benutzerin/der Benutzer bestätigt mit ihrer/seiner Unterschrift,

die Benutzungsordnung zur Kenntnis genommen zu haben.

(4) Kinder und Jugendliche bis zum vollendeten 18. Lebensjahr benötigen für die Anmeldung die

schriftliche Einwilligung ihrer gesetzlichen Vertretung. Diese hat die Benutzungsordnung zur

Kenntnis zu nehmen und verpflichtet sich zur Haftung für den Schadenfall und zur Begleichung

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anfallender Entgelte. Mit Erreichen der Volljährigkeit muss die jeweils gültige Benutzungsordnung

von der Ausweisinhaberin bzw. dem Ausweisinhaber durch seine/ihre Unterschrift erneut

anerkannt werden.

(5) Juristische Personen, Personenvereinigungen, Bildungsinstitute und Dienststellen können sich

durch eine von ihnen schriftliche bevollmächtigte natürliche Person anmelden. Jedes Bibliotheksmitglied

(bzw. dessen gesetzliche Vertretung) erkennt die Benutzungsordnung mit der Unterschrift

bei der Anmeldung an und gibt damit gleichzeitig ihre Zustimmung zur elektronischen

Speicherung der Angaben zur Person gemäß den Datenschutzrichtlinien.

(6) Das Bibliotheksmitglied ist verpflichtet, der Bibliothek Änderungen des Namens, der Anschrift

oder der Bankverbindung unverzüglich mitzuteilen.

 

§ 3

Dauer und Ende der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft ist unbefristet. Sie endet durch ordentliche oder außerordentliche Kündigung.

(2) Das Bibliotheksmitglied kann die Mitgliedschaft ordentlich mit einer Frist von vier Wochen zum

Ablauf des jeweiligen Kalenderjahres schriftlich kündigen.

(3) Das Bibliotheksmitglied kann die Mitgliedschaft außerordentlich bei Vorliegen eines wichtigen

Grundes schriftlich kündigen. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn das Bibliotheksmitglied

aus dem Gemeindegebiet wegzieht.

(4) Die Stadtbibliotheksverwaltung kann die Mitgliedschaft außerordentlich kündigen, wenn die Fortführung

der Mitgliedschaft unzumutbar ist. Unzumutbarkeit liegt insbesondere bei einem Verstoß

gegen diese Benutzungsordnung vor.

 

§ 4

Benutzerausweis

(1) Die Ausleihe von Medien der Bibliothek ist nur mit einem gültigen Benutzerausweis zulässig. Der

Ausweis steht im Eigentum der Bibliothek.

(2) Der Ausweis ist bei jeder Ausleihe vorzulegen. Er ist nicht übertragbar und darf nur vom betreffenden

Bibliotheksmitglied genutzt werden.

(3) Der Verlust des Ausweises ist der Bibliothek unverzüglich mitzuteilen. Für die Erstellung eines

Ersatzausweises wird ein Entgelt nach Maßgabe des angehängten Entgeltverzeichnisses erhoben.

(4) Für Schäden, der durch Missbrauch des Benutzerausweises entsteht, haftet die/der eingetragene

Benutzerin/Benutzer bzw. ihr/sein gesetzlicher Vertreter.

(5) Der Benutzerausweis muss zurückgegeben werden, wenn die Voraussetzungen für die Benutzung

nicht mehr gegeben sind oder wenn es die Stadtbibliothek verlangt. Bei Ausschluss (§ 11)

wird der Leseausweis für dessen Dauer einbehalten. Die bezahlte Jahresgebühr verfällt.

 

§ 5

Ausleihe, Verlängerung und Vormerkungen

(1) Die Leihfristen der verschiedenen Medien sind der Website oder den Aushängen in den Räumen

der Stadtbibliothek zu entnehmen. Kurzfristige Änderungen sind jederzeit möglich.

(2) Die Leihfrist kann vor Ablauf auf Antrag verlängert werden, wenn keine anderweitige Vorbestellung

vorliegt.

(3) Ausgeliehene Medien können vorbestellt werden. Für die Vorbestellung wird eine Gebühr nach

Maßgabe der Gebührenordnung erhoben.

(4) Die Anzahl der pro Person gleichzeitig ausleihbaren Medien und Vorbestellungen werden durch

die Bibliotheksleitung nach pflichtgemäßem Ermessen – auch im Einzelfall – begrenzt.

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§ 6

Verspätete Rückgabe

(1) Für alle Medien, die nach Ablauf der Leihfrist nicht zurückgegeben werden, ist eine Säumniszuschlag

nach Maßgabe des Entgeltverzeichnisses fällig, unabhängig davon, ob eine schriftliche

Mahnung erfolgte. Die Säumniszuschläge und sonstige Forderungen werden gegebenenfalls

auf dem Rechtsweg eingezogen.

(2) Bei Beschädigung, Verlust, Verweigerung der Rückgabe oder Nichtrückgabe innerhalb von zwei

Wochen nach der zweiten Mahnung müssen die Medien ersetzt werden. Es liegt im Ermessen

der Bibliotheksleitung, ob die Erstattungskosten für die Anschaffung desselben oder eines

gleichwertigen Mediums erhoben werden.

 

§ 7

Behandlung der Medien, Haftung

(1) Bücher und andere Medien sind sorgfältig zu behandeln.

(2) Vor jeder Ausleihe sind die Medien vom Mitglied auf offensichtliche Mängel zu prüfen. Fehlende

Teile sind sofort dem Bibliothekspersonal mitzuteilen. Geschieht dies nicht, gelten die Medien

als vollständig ausgeliehen.

(3) Verlust oder Beschädigung von Medien sind der Stadtbibliothek unverzüglich zu melden. Es ist

untersagt, Beschädigungen selbst zu beheben oder beheben zu lassen.

(4) Die Stadtbibliothek übernimmt keine Haftung für Schäden, die bei der oder durch die Benutzung

der Medien entstehen.

(5) Entliehene Medien dürfen vom Bibliotheksmitglied nicht an andere Personen weitergegeben

werden.

(6) Die Verantwortung für die Einhaltung der urheberrechtlichen Bestimmungen obliegt jeder die

Bibliothek nutzenden Person selbst.

 

§ 8

Entgelt

(1) Die Benutzung der Medien in den Räumen der Stadtbibliothek ist entgeltfrei. Im Übrigen werden

Entgelte nach Maßgabe des angehängten Entgeltverzeichnisses erhoben.

(2) Für die Bibliotheksmitgliedschaft nach § 2 wird ein Jahresentgelt nach Maßgabe des dieser Benutzungsordnung

als Anlage beigefügten Entgeltverzeichnisses erhoben. Schuldnerin/Schuldner

des Entgelts ist das Bibliotheksmitglied. Erhebungszeitraum ist das Kalenderjahr. Die Jahresgebühr

entsteht erstmalig mit Anmeldung der Mitgliedschaft und umfasst den Zeitraum bis

zum Ablauf des Kalenderjahres. Sie entsteht erneut automatisch zum 1. Januar des Folgejahres

für das nächstfolgende Kalenderjahr, sofern die Mitgliedschaft nicht ordnungsgemäß nach § 3

beendet wurde.

(3) Die Jahrgebühr ist bei erstmaliger Anmeldung sofort fällig. Im Übrigen ist sie mit ihrer Entstehung

zum 1. Januar des Kalenderjahres fällig.

(4) Der Zahlungsverkehr für die Jahresgebühr wird über eine Einzugsermächtigung geregelt. Bei

Anmeldung der Mitgliedschaft ist eine Einzugsermächtigung über ein SEPA-Lastschriftmandat

zu erteilen. Es erfolgt eine Benachrichtigung über die Abbuchung der Jahresgebühr spätestens

einen Tag vor der Abbuchung. Die Einzugsermächtigung ist für die Dauer der Mitgliedschaft zu

erteilen.

(5) Sonstige Entgelte, die insbesondere wegen verspäteter Rückgabe, Verlust oder Beschädigung

nach Maßgabe des Entgeltverzeichnisses erhoben werden, sind sofort fällig und müssen in der

Stadtbibliothek durch Barzahlung entrichtet werden.

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§ 9

Schadensersatz

(1) Die Schadensersatzregelung bezieht sich nicht nur auf ausgeliehenen Medien, sondern auch

auf die Einrichtung und Ausstattung der Bibliotheksräume.

(2) Die Art und Höhe der Ersatzleistung bestimmt die Bibliothek im Einzelfall nach pflichtgemäßem

Ermessen. Der Schadenersatz bemisst sich bei Verlust oder Zerstörung nach dem Wiederbeschaffungswert

zuzüglich eines Entgelts für die Einarbeitung des Ersatzexemplares.

 

§ 10

Verhalten in der Stadtbibliothek

(1) Jeder Benutzer/jede Benutzerin hat sich so zu verhalten, dass andere nicht gestört oder in der

Benutzung der Bibliothek beeinträchtigt werden.

(2) Für verlorengegangene, beschädigte oder gestohlene persönliche Gegenstände während der

Bibliotheksnutzung übernimmt die Stadtbibliothek keine Haftung.

(3) Den Anordnungen des Bibliothekspersonals ist Folge zu leisten. Dem Personal steht das Hausrecht

zu.

(4) Für Hunde gilt die Leinenpflicht.

(5) Werbe- und Informationsmaterialien dürfen nur mit Zustimmung der Bibliotheksleitung angebracht

oder ausgelegt werden. Das missbräuchliche Betätigen von Notruf-, Brandmelde- und

Brandschutzeinrichtungen – auch das missbräuchliche Öffnen der Türen des zweiten Fluchtweges

– ist untersagt und wird sanktioniert. Für die Kosten für dadurch verursachte Einsätze von

Rettungskräften oder entstandene Schäden haftet die verursachende Person.

 

§ 11

Ausschluss von der Benutzung, Betretungsverbot

Personen, die gegen die Bestimmung dieser Benutzungsordnung verstoßen, insbesondere die Ausleihfristen

wiederholt überschreiten und/oder die entsprechenden Entgelte nicht entrichten oder den

Anweisungen des Bibliothekspersonals nicht Folge leisten, können zeitweise oder auf Dauer von

der Benutzung ausgeschlossen werden.

 

§ 12

Internet-Arbeitsplätze

(1) Die Stadtbibliothek stellt ihren Nutzerinnen und Nutzern kostenlos einen Arbeitsplatz zur Internet-

Recherche zur Verfügung. Das Internet kann von allen Personen ab 14 Jahren benutzt werden.

(2) Bei der Nutzung des Internet-Arbeitsplatzes gelten die einschlägigen Schutzvorschriften im

Strafgesetzbuch, im Jugend-Schutzgesetz und im Datenschutzrecht. Die Einhaltung dieser

Bestimmungen wird automatisch durch spezielle Filtersoftware überwacht. Gesetzwidrige oder

missbräuchliche Nutzung führt zum Ausschluss. Dies können z.B. sein:

a. unberechtigter Zugriff auf Programme und Daten, Vernichtung von Daten

b. Netzbehinderung durch ungesichertes Experimentieren im Netz

c. unbegründete massive Belastung des Netzes

d. Manipulation oder versuchte Manipulation an Rechnern, z.B. Konfiguration des Betriebssystems

oder der Anwendersoftware

Für Schäden haftet die den Arbeitsplatz nutzende Person bzw. ihre gesetzliche Vertretung. Verstöße

gegen die o.g. Gesetzesvorschriften werden zur Anzeige gebracht.

(3) Die Stadtbibliothek übernimmt ihrerseits keine Haftung für technische Probleme, nicht ordnungsgemäße

Datenübermittlung oder Nicht-Erreichen des Servers sowie Verlust, Veränderungen

oder Beschädigung von in dem Arbeitsplatz gespeicherten Daten. Sie trägt nicht die Verantwortung

für Folgen, die durch Aktivitäten der das Internet nutzenden Personen entstehen,

z.B. finanzielle Verpflichtungen durch Bestellung oder Nutzung kostenpflichtiger Dienste.

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(4) Beim Kopieren oder Ausdrucken von Texten ist das Urheberrecht zu beachten.

 

§ 13

Nutzungsbedingen für Internet und WLAN

(1) Der Internet-PC und das WLAN stehen allen Personen zur Verfügung. Die Nutzungsdauer des

PCs kann von der Bibliotheksleitung festgelegt werden.

(2) Die Bibliothek haftet nicht:

a. für Folgen von Verletzungen des Urheberrechts während der Benutzung von Internet und

WLAN

b. für Vertragsverpflichtungen zwischen PC-/WLAN-Nutzen den und Internethandel/-dienstleistenden

c. für Schäden, die aufgrund von fehlerhaften Inhalten der benutzten Medien entstehen

d. für Schäden an Dateien oder Medienträgern, die während der Nutzung der Bibliotheksarbeitsplätze

und der dort angebotenen Medien entstehen

e. für Schäden, die durch Datenmissbrauch Dritter aufgrund des unzureichenden Datenschutzes

im Internet entstehen

(3) Die Bibliothek schließt Gewährleistungen aus, die sich auf die Funktionsfähigkeit der von ihr

bereitgestellten Hard- und Software und die Verfügbarkeit der an diesen Arbeitsplätzen zugänglichen

Informationen und Medien beziehen.

(4) Jede Person, die in der Stadtbibliothek das Internet nutzt, verpflichtet sich:

a. die gesetzlichen Regelungen des Straf- und Jugendschutzgesetzes zu beachten und an den

EDV-Arbeitsplätzen und über das WLAN gesetzeswidrige Informationen weder zu nutzen

noch zu verbreiten. Das Aufrufen rechtswidriger Inhalte (z.B. pornografische, rassistische

und gewaltverherrlichende Darstellungen) im Internet ist untersagt.

b. keine Dateien und Programme der Bibliotheken oder Dritter zu manipulieren

c. keine geschützten Daten zu manipulieren

d. die Kosten für die Beseitigung von Schäden, die durch ihre Benutzung an Geräten und Medien

der Bibliotheken entstehen, zu übernehmen

e. bei Weitergabe ihrer Zugangsberechtigungen an Dritte alle dadurch entstehenden Schadenskosten

zu übernehmen

f. das Empfangen, Lesen und Versenden von E-Mails nur über Drittanbieter abzuwickeln

(5) Es ist nicht gestattet:

a. Änderungen in den Arbeitsplatz- und den Netzkonfigurationen durchzuführen

b. technische Störungen selbstständig zu beheben

c. Programme und Dateien von mitgebrachten Datenträgern oder aus dem Netz an den PCArbeitsplätzen

zu installieren oder zu speichern

d. an den PC-Arbeitsplätzen kostenpflichtige Inhalte aufzurufen oder zu nutzen

e. an den PC-Arbeitsplätzen Bestellungen von Waren aufzugeben bzw. Käufe und Verkäufe

über das Internet abzuwickeln

 

§ 14

Ordnungswidrigkeiten

Ordnungswidrig gemäß §142 Abs.1 Nr. 1 Gemeindeordnung für Baden-Württemberg handelt wer:

a. sich entgegen § 10 (Verhalten in der Stadtbibliothek) verhält;

b. eine Namens- oder Adressänderung nicht unverzüglich mitteilt;

c. den Weisungen des Bibliothekspersonals im Rahmen des Hausrechts beharrlich nicht Folge

leistet;

d. sich entgegen einem vollziehbar erteilten Betretungsverbot in der Stadtbibliothek aufhält oder

versucht, sich Zutritt zu verschaffen.

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§ 15

Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am 01.01.2026 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung über die Benutzung der

Stadtbibliothek (Bibliotheksbenutzungssatzung) vom 01.11.2023 außer Kraft.

Stühlingen, den 15.12.2025

gez.

Joachim Burger

Bürgermeister

Hinweis:

Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-

Württemberg (GemO) oder aufgrund der GemO beim Zustandekommen dieser Satzung wird nach

§ 4 Abs. 4 GemO unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich oder elektronisch innerhalb eines Jahres

seit der Bekanntmachung dieser Satzung gegenüber der Stadt Stühlingen geltend gemacht worden

ist. Der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist zu bezeichnen. Dies gilt nicht, wenn die

Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der

Satzung verletzt worden sind.

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Anlage

Entgeltverzeichnis

Stand: 15.12.2025

 

Benutzungsentgelt

Jahresentgelt für Bibliotheksmitglieder 20,00 €

Monatsausleihe (für 4 Wochen) 5,00 €

Jahresentgelt für Vereine 5,00 € pro Mitglied

 

Bei Verlust oder Beschädigung

Wiederbeschaffungswert des Buches/Mediums aktueller VK

zzgl. Einarbeitungszuschlag von Medien 5,00 €

Kostenersatz pauschal für CD-, DVD-Hülle 2,00 €

Kostenersatz Boxen für Tonies 3,00 €

Ersatzausstellung eines Benutzerausweises inkl. Einarbeitung 10,00 €

Weitere Entgelte

Bestellungen über auswärtigen Leihverkehr 3,00 €

Fotokopien (A4 s/w) 0,20 €

Fotokopien (A4 farbig) 0,30 €

Vorbestellung von Medien 1,00 €

 

Säumniszuschläge

Ab dem ersten bis einschließlich dem siebten Tag der

Leihfristüberschreitung: keine 

Für den Zeitraum vom achten bis einschließlich dem 13.Tag, je

Medium (auch Kinder und Jugendliche):  1,50 €

Der Zuschlag entsteht für jede weitere begonnene Woche erneut.

 

Die Säumniszuschläge werden ggf. so lange erhoben, bis das Medium zurückgegeben oder Ersatz

(siehe Verlust oder Beschädigung) geleistet wird.